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Naturwissenschaftliches Arbeitsrecht oder: Wie lange dauert eine Schwangerschaft iSd Mutterschutzgesetzes? Anmerkung zu BAG v. 24.11.2022 – BAG Aktenzeichen 2AZR1122 2 AZR 11/22

Recht der Arbeit (RdA). Bd. 311. H. 5. Köln: Beck 2023 S. 311 - 316

Erscheinungsjahr: 2023

Publikationstyp: Zeitschriftenaufsatz (Urteilsanmerkung)

Sprache: Deutsch

GeprüftBibliothek

Inhaltszusammenfassung


Hat der Arbeitgeber eine Frau gekündigt, die (Wochen) später bekannt gibt, schwanger zu sein, kann das Kündigungsverbot des § 17 Absatz 1 MuSchG rückwirkend greifen. Zentrale, zunächst banal klingende Voraussetzung für dieses Verbot ist die schon bei Zugang der Kündigung bestehende Schwangerschaft. Da die Gynäkologie nur voraussichtlichen Geburtstermin und Schwangerschaftswoche feststellt (oben unter III.3.), muss das Arbeitsrecht – weniger banal – selbst eine Methode festlegen, um den tagge...Hat der Arbeitgeber eine Frau gekündigt, die (Wochen) später bekannt gibt, schwanger zu sein, kann das Kündigungsverbot des § 17 Absatz 1 MuSchG rückwirkend greifen. Zentrale, zunächst banal klingende Voraussetzung für dieses Verbot ist die schon bei Zugang der Kündigung bestehende Schwangerschaft. Da die Gynäkologie nur voraussichtlichen Geburtstermin und Schwangerschaftswoche feststellt (oben unter III.3.), muss das Arbeitsrecht – weniger banal – selbst eine Methode festlegen, um den taggenauen Schwangerschaftsbeginn zu ermitteln und so einen rechtssicheren und rechtsklaren Stichtag für das Kündigungsverbot festzulegen: Vom ärztlich attestierten, voraussichtlichen Geburtstermin ist pauschal um die äußerste mögliche zeitliche Grenze einer Schwangerschaftsdauer zurückzurechnen – um 280 Tage, wie es die st. Rspr. praktiziert. Dem steht nicht entgegen, dass so wahrscheinlich auch Arbeitnehmerinnen geschützt werden, die im Moment des Kündigungszugangs tatsächlich noch nicht schwanger waren. Ein solch weitreichendes Kündigungsverbot, das sich an die Berechnung des Geburtstermins nach der Naegele-Methode anlehnt, und dessen Durchsetzung durch keine von der Arbeitnehmerin zu erfüllende Beweislast gefährdet ist, schränkt zwar entgegenstehende Arbeitgeberinteressen aus Artikel 12 Absatz 1 GG ein, ist aber durch Art. Artikel 6 Absatz 4 GG gerechtfertigt: Nur ein so gestaltetes Kündigungsverbot gewährt schwangeren Arbeitnehmerinnen den Schutz, den Artikel 10 Nr. 1 der Mutterschutz-RL 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 für sie vorsieht.» weiterlesen» einklappen

  • Kündigung
  • Mutterschutzgesetz
  • Arbeitsrecht
  • Schwangerschaft

Klassifikation


DFG Fachgebiet:
Rechtswissenschaften

DDC Sachgruppe:
Recht

Verknüpfte Personen


Beteiligte Einrichtungen